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Pensionsgutachten
zur Bilanzierung von Pensionsrückstellungen

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  • für die Steuerbilanz
  • für die Handelsbilanz

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PENSIONSGUTACHTEN NACH § 6a EStG (Steuerbilanz)

Für die Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.
Somit ist für jede bestehende unmittelbare Versorgungszusage der korrespondierende Rückstellungswert zu ermitteln. Dies ist zwingend erforderlich, um die Zuführungen zur Pensionsrückstellung steuerlich als Betriebsausgabenabzug geltend machen zu können.

PENSIONSGUTACHTEN NACH § 253 HGB (Handelsbilanz)

Seit der BilMoG-Reform 2010 ist es nicht mehr zulässig, in der Handelsbilanz den steuerlichen Teilwert der Verpflichtung als Mindestwert zu passivieren. Für die Handelsbilanz hat seitdem eine eigenständige Bewertung dem Grunde (§ 249 HGB) und der Höhe nach (§ 253 HGB) stattzufinden.

Das IDW hat die Bewertung für (teilweise) rückgedeckte Pensionszusagen für Stichtage nach dem 31.12.2022 reformiert (RH FAB 1.021). Danach ist die Pensionsrückstellung für den kongruent rückgedeckten Teil mit dem Aktivwert der beizulegenden Rückdeckungsversicherung in Ansatz zu bringen (Aktivprimat).