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Rechnungszins
nach HGB seit BilMoG

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abzinsung nach § 253 hgb

Nach der Reformierung des HGB durch das BilMoG sind die maßgeblichen Zinssätze zur Abzinsung der Pensionsverbindlichkeiten von der Bundesbank zu ermitteln und monatlich bekannt zu geben. Die genaue Ermittlungsmethodik, deren Grundlagen sowie die Form der Bekanntgabe sind Gegenstand einer Rechtsverordnung (Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsVO), die vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen wurde.

Anfang 2016 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zur Ermittlung des Rechnungszinses mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften erlassen. Der Kern der Neuregelung bezieht sich auf die Verlängerung des Durchschnittszeitraums des Marktzinses, der der Ermittlung des handelsrechtlichen Rechnungszinses zu Grunde gelegt wird. Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB wird der Durchschnittszeitraum von bisher 7 auf zukünftig 10 Jahre verlängert.

Zukünftig werden die Unternehmen über den neu geschaffenen Abs. 6 zu § 253 HGB verpflichtet, die Pensionsverpflichtungen alljährlich einer doppelten Bewertung zu unterwerfen:

Zum einen hat für den Bilanzausweis zunächst eine Bewertung mit dem 10-jährigen Durchschnittszins zu erfolgen. Zum anderen hat im Anschluss daran eine parallele Bewertung mit dem 7-jährigen Durchschnittszins stattzufinden. Die Bewertungsergebnisse sind dann gegenüberzustellen, um so einen rechnungszinsbedingten Unterschiedsbetrag zu ermitteln.

Der rechnungszinsbedingte Unterschiedsbetrag unterliegt

  • einer Ausschüttungssperre (Abs. 6 Satz 2), sowie
  • einer Ausweisverpflichtung im Anhang oder unterhalb der Bilanz (Abs. 6 Satz 3).