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Beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer

bin ich beherrschender gesellschafter-Geschäftsführer im sinne des Körperschaftsteuergesetz (kstg)?

Ein Gesellschafter beherrscht eine Gesellschaft im steuerrechtlichen Sinne immer dann, wenn er den Abschluss des zu beurteilenden Rechtsgeschäftes (hier: Erteilung der Pensionszusage) erzwingen kann. Eine beherrschende Stellung erfordert deshalb immer die Mehrheit der Stimmrechte.

Besondere Umstände/Gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen:

Andererseits kann eine Beteiligung von 50% oder weniger ausreichen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Beherrschung der Gesellschaft begründen. Wenn mehrere Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende Willensbildung herbeizuführen, ist auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände die herrschende Stellung anzunehmen. Als Indiz für ein solches Zusammenwirken reichen die übereinstimmende Höhe der Versorgungszusagen und das zeitliche Zusammenfallen der Beschlussfassung.

  1. Beispiel 1:

Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer mit 100% der GmbH-Anteile.

Ergebnis: beherrschender GGF im steuerrechtlichen Sinne

  1. Beispiel 2:

Gesellschafter-Geschäftsführer mit 45% der GmbH-Anteile.

Ergebnis: kein beherrschender GGF im steuerrechtlichen Sinne

  1. Beispiel 3:

Die zwei Geschäftsführer A und B verfügen über 60%, bzw. 40% der GmbH-Anteile. Beiden Geschäftsführern wird zeitgleich jeweils eine inhaltsgleiche Pensionszusage erteilt.

Ergebnis: A und B handelten somit im Hinblick auf die Pensionszusage mit gleichgerichtetem wirtschaftlichem Interesse. Beide Geschäftsführer sind somit als beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer im steuerrechtlichen Sinne zu beurteilen.

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BMF-Schreiben vom 09.12.2016 für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer