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Anwendbarkeit des BetrAVG

ist das betriebsrentengesetz (betravg) auf meine Pensionszusage anwendbar?

Beurteilungshilfe zur Feststellung der Anwendbarkeit des BetrAVG gem. PSV-Merkblatt M 300/01

nur 1 Geschäftsführer:   
Beteiligung mindestens 50,00% -> BetrAVG NICHT anwendbar
Beteiligung kleiner als 50,00% -> BetrAVG anwendbar

mehrere Geschäftsführer
Zusammenrechnung der Anteile !
Beteiligung zusammen höchstens 50,00% -> BetrAVG anwendbar
Beteiligung zusammen größer als 50,00% -> BetrAVG NICHT anwendbar

Ausnahmen:
Beteiligung eines Geschäftsführers größer als 50,00% -> BetrAVG für diesen NICHT anwendbar
Beteiligung eines Geschäftsführers kleiner als 10,00% -> BetrAVG für diesen anwendbar

  1. Beispiel 1:

Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer mit 100% der GmbH-Anteile.

Ergebnis: BetrAVG nicht anwendbar, da der GGF als Unternehmer im eigenen Unternehmen zu beurteilen ist.

  1. Beispiel 2:

Gesellschafter-Geschäftsführer mit 45% der GmbH-Anteile.

Ergebnis: BetrAVG anwendbar, da der GGF sog. Nicht-Arbeitnehmer i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist.

  1. Beispiel 3:

Die Gesellschaft verfügt über zwei Geschäftsführer (A und B), GF A verfügt über 60% der GmbH-Anteile, GF B über 40%.

Ergebnis: Auf die Pensionszusage an den versorgungsberechtigten Geschäftsführer A ist das BetrAVG nicht anwendbar (Unternehmer). Auf die Pensionszusage an den versorgungsberechtigten GF B ist das BetrAVG anwendbar (Nicht-Arbeitnehmer).

Veröffentlichung:

Unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer
Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes

Autor: Kevin Pradl, erschienen im NWB-Verlag im August 2015

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