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PensionsRückstellung für die steuerbilanz

In der steuerlichen Gewinnermittlung sind Pensionsrückstellungen nur dann anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 EStG erfüllt sind. Die Passivierung einer Pensionszusage unterliegt zudem dem Bewertungsvorbehalt des § 6a Abs. 3 und 4 EStG. So bestimmt z. B. § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG, dass eine Pensionsrückstellung grundsätzlich höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden darf.

Die steuerrechtliche Bewertung der Pensionsverpflichtung ist zwingend nach dem Teilwertverfahren vorzunehmen (§ 6a EStG). Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Somit ist für jede bestehende unmittelbare Versorgungszusage der korrespondierende Rückstellungswert zu ermitteln. In der Bilanz ist jedoch nur die Summe der ermittelten Rückstellungswerte auszuweisen.

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur handelsrechtlichen Bewertung liegt darin, dass im Rahmen des Teilwertverfahrens eine Bewertung nach dem strengen Stichtagsprinzip vorzunehmen ist (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG), während das HGB eine prospektive Bewertung unter Einbeziehung der künftigen Entwicklung des Verpflichtungsumfangs vorschreibt.

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