Wesen von Pensionsverpflichtungen
Passivierung von Pensionsverpflichtungen
Unmittelbare Pensionszusagen sind im juristischen Sinne dem Bereich der Dauerschuldverhältnisse zuzuordnen.
Dem Wesen eines Versorgungsversprechens folgend, ergibt sich aus einer erteilten Pensionszusage eine Verbindlichkeit, deren Umfang dem Grunde und der Höhe nach als ungewiss zu beurteilen ist. Für ungewisse Verbindlichkeiten sind nach § 249 Abs. 1 Satz. 1 HGB Rückstellungen zu bilden. Die handelsrechtliche Passivierungsverpflichtung gilt über das Maßgeblichkeitsprinzip auch für die Steuerbilanz.
Anders als bei gewissen Verbindlichkeiten, wie z.B. bei einer Darlehensverbindlichkeit, deren Wertansatz sich aus den Restverbindlichkeiten am Bilanzstichtag ergibt, besteht bei ungewissen Verbindlichkeiten eine nicht unerhebliche Bewertungsproblematik. Dabei gilt es in der Zukunft ungewisse Zahlungsströme für den maßgebenden Bilanzstichtag mit einem realistischen Wertansatz zu versehen.
Für die Lösung dieser Aufgabenstellung bedarf es einer qualifizierten Bewertung des bestehenden Verpflichtungsumfangs, die unter Anwendung der anerkannten Methoden der Versicherungsmathematik stattfindet und deren Ergebnisse in ein Pensionsgutachten münden.
Über unsere online-basierten Pensionsgutachten liefern wir die stichtagsbezogenen Wertansätze, mit denen das Trägerunternehmen die bestehenden Pensionsverpflichtungen in der Steuer- und Handelsbilanz auszuweisen haben.
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