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Bilanzierung
von Pensionsverpflichtungen dem Grunde nach

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Ansatz und ausweis in der bilanz

Der Ansatz von Altersvorsorgeverpflichtungen in der Handelsbilanz richtet sich nach § 264 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 HGB. Demzufolge sind Altersvorsorgeverbindlichkeiten grundsätzlich als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten - im Detail als Pensionsrückstellungen - zu erfassen.

Für unmittelbare Pensionszusagen bleibt es auch nach den Neuregelungen des BilMoG bei der bisher schon geltenden Trennung zwischen Alt- und Neuzusagen.

  • Für Altzusagen (Erteilung vor dem 1. 1. 1987) und deren Erhöhungen hat der Gesetzgeber an dem bestehenden Passivierungswahlrecht festgehalten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB).
  • Für Neuzusagen, die nach Einführung des BiRiLiG ab dem 1. 1. 1987 erteilt wurden, gilt weiterhin die Passivierungspflicht.

Für mittelbare Pensionsverpflichtungen bleibt es beim Passivierungswahlrecht gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB, obwohl dies in Fachkreisen heftig kritisiert wurde. Für Pensionsverpflichtungen, für die handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht besteht, gilt ein Passivierungsverbot (BFH, Urteil vom 5. 4. 2006 - I R 46/04, BStBl 2006 II S. 688).

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