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Bewertung
nach HGB

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Pensionsrückstellung für die handelsbilanz

Nach den Umsetzungshinweisen des IDW zur Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen ist für die handelsrechtliche Bewertung sowohl eine modifizierte Bewertung nach dem Teilwertverfahren als auch eine Bewertung nach dem quotierten Anwartschafts-barwertverfahren sowie die Anwendung der PUC-Methode zulässig (Tz. 4.3 des IDW RS HFA 30 n. F.). Ferner ist davon auszugehen, dass auch eine Bewertung nach dem Gegenwartswertverfahren zulässig sein muss.

Die Bewertung der Verpflichtung hat nach den Neuregelungen des BilMoG in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu erfolgen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen bedeutet die Neuregelung, dass auch vertraglich bzw. gesetzlich noch nicht garantierte Gehalts- und/oder Rentenanpassungen mit in die Bewertung einzubeziehen sind.

Die prospektive Bewertung der Pensionsverpflichtung unter Einbeziehung der Preis- und Kostensteigerungen ist in der Praxis dafür verantwortlich, dass es über die rechnungszinsbedingten Abweichungen hinaus zu erheblichen Abweichungen zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Pensionsrückstellung kommt.

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