Menü

Service-Leistungen

service-leistungen

  • Prognoseberechnungen
  • Unverfallbarkeits-Bescheinigungen
  • Barwertberechnungen
  • Kontaktformular

Service-Leistungen rund um Pensionszusagen

  • Versicherungsmathematische Prognoseberechnungen

Die Pensionsgutachten liefern den stichtagsbezogenen Wertansatz für die Passivierung der Pensionsrückstellung in der Steuer- und Handelsbilanz und erfüllen damit die gesetzlichen Mindestanforderungen, die der Staat an versicherungsmathematische Gutachten stellt.

Jedoch verfügen Sie damit noch über keinerlei Informationen, wie sich die Pensionsrückstellungen in den kommenden Jahren, insbesondere bis zum Erreichen des Pensionsalters, entwickeln werden. Besonders im Hinblick auf die handelsrechtliche Pensionsrückstellung bergen die kommenden Jahre eine gewisse Unsicherheit - und auch ein gewisses Risiko.

- Wie wird sich der handelsrechtliche Rechnungszinsfuß weiter entwickeln?
- Wird der Gesetzgeber eine Anpassung der veralteten Rechtsnorm des § 6a EStG in Angriff nehmen? Oder behält er aus haushaltspolitischen Gründen den zweifelsohne viel zu hohen Rechnungszins in Höhe von 6,0% bei?
- Wie werden sich die Inhalte der Pensionszusage entwickeln? Werden die Versorgungsleistungen erhöht, weil das operative Geschäft floriert? Oder müssen die Versorgungsleistungen herabgesetzt werden, weil die zunehmenden Pensionsrückstellungen der Gesellschaft die Luft zum Atmen rauben?

All das, übt einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der zu passivierenden Pensionsrückstellung aus…

Mit unseren versicherungsmathematischen Prognosberechnungen erhalten Sie einen grundlegenden Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der steuer- und handelsrechtlichen Pensionsrückstellung.

  • Unverfallbarkeits-Bescheinigungen

Scheidet ein Versorgungsberechtigter (Geschäftsführer, Vorstand, oder Angestellter) aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis aus, ohne dass ein Versorgungsfall eintritt, so behält er für den Fall, dass er die gesetzlichen/vertraglichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt hat, seine bereits erdienten Versorgungsanwartschaften.

Wir ermitteln die Höhe der bereits erdienten Versorgungsanwartschaften und weisen diese in einer Unverfallbarkeits-Bescheinigung aus, welche gemäß § 4a BetrAVG auf Anforderung dem Versorgungsberechtigten offenzulegen ist.

  • Barwertberechnungen zum Zwecke der Kapitalisierung/Abfindung

Für den Fall, dass trotz der restriktiven Gesetzeslage (vgl. § 3 BetrAVG) eine Kapitalisierung/Abfindung von Versorgungsanleistungen in Betracht kommt (etwa bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern), ermitteln wir den der Kapitalisierung/Abfindung zu Grunde zu legenden Barwert der Pensionsverpflichtung unter Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, sowie der Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich des der Bewertung zu Grunde zu legenden Rechnungszinsfußes (6% gem. § 6a EStG oder Marktzinssatz gem. § 253 HGB).

Nutzen Sie unser Kontaktformular um ein unverbindliches Angebot für unsere Service-Leistunge(n) anzufordern.