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Zuführungen
zur Pensionsrückstellung

unter welchen Voraussetzungen werden die Zuführungen zur pensionsrückstellung steuerrechtlich als Betriebsausgaben anerkannt?

Die Mindestvoraussetzungen für eine steuerlich zulässige Bildung einer Pensionsrückstellung sind in § 6a Abs. 1 EStG gesetzlich normiert.

§ 6a Abs. 1 EStG legt fest, dass eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung nur dann gebildet werden darf, wenn

  • der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
  • die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von gewinnabhängigen Bezügen vorsieht,
  • die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaften oder die Pensionsleistungen gemindert oder entzogen werden können,
  • die Pensionszusage schriftlich erteilt ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, so ist die Gesellschaft zur Bildung einer Pensionsrückstellung in ihrer Steuerbilanz berechtigt. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns als Betriebsausgaben abzuziehen. Sie sind der Höhe nach auf den Unterschiedsbetrag begrenzt, der sich hinsichtlich des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ergibt (§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG).

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